Mitgliedschaft - ABG
Das Mitglied ist zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Clubräume berechtigt. Die Beiträge umfassen die Mitbenutzung von der Trainingsanlage auf Mietbasis, (u. wenn vorgesehen die Teilname an Gymnastikstunden auf gemischter Miet- & Dienstleistungsbasis) sowie die Mitbenutzung der Erholungs- und Clubräume und die Teilnahme an sportlichen und geselligen Aktivitäten des Clubs.
I. Time-Stop (Ruhen der Mitgliedschaft):
Die Mitgliedschaft kann bei nachgewiesener Krankheit oder aus besonderem Grund für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum ausgesetzt werden. Besondere Gründe sind z.B. Schwangerschaft, Krankheit, Lehrgangsteilnahme, sonst. berufl. Weiterbildung, Geschäftsreisen, Semesterferien, die eine Trainingsunterbrechung von mindestens 20 Tagen erfordern (Urlaub ist kein Time-Stop-Grund). Die Verpflichtung zur Beitragszahlung und die Kündigungsfrist wird für den Zeitraum der Erstlaufzeit dieser Mitgliedschaft bei dessen Unterbrechung nicht berührt. Der Zeitraum der Unterbrechung wird in Form von Gratismonaten an die Erstlaufzeit dieser Mitgliedschaft angehängt. Nach dem Ablauf der Gratismonate beginnt, wenn nicht regelgerecht gekündigt wurde, die vereinbarte Verlängerungslaufzeit. Bei einer Unterbrechung nach der Erstlaufzeit ruht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von max. 3 Monaten. Es verschiebt sich hierdurch die Kündigungsfrist und die Mitgliedschaftsverlängerungslaufzeit um den Unterbrechungszeitraum. Eine Sporttauglichkeit ist zur Nutzung der Mitgliedsrechte daher nicht erforderlich. Im Übrigen werden angemessene Trainingsmöglichkeiten für Schwangere bzw. körperlich verletzte oder geschwächte Personen (besonders mit Rücken-, Knie- und Kreislaufbeschwerden) angeboten. Eine Nichtnutzung des Clubs durch das Mitglied berechtigt nicht zur Kündigung, Minderung oder Rückforderung des Beitrages, sofern die Gründe dafür in der Person des Mitgliedes liegen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
II. Zahlungsbedingungen:
Das Start-Paket (Anmeldegebühr) wird mit dem ersten Beitrag oder bei Vorausentrichtung des Nutzungsentgeltes zum gesetzten Zahlungsziel fällig und vom Konto eingezogen. Der vereinbarte Beitrag ist im Voraus fällig und wird vom Konto des Mitglieds eingezogen. Sofern das Mitglied schuldhaft mit der Zahlung von mindestens vier 14- tägigen Beiträgen in Zahlungsverzug gerät, werden sämtliche Beiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin sofort zur Zahlung fällig. Mahn- und Stornokosten gehen zu Lasten des Mitglieds, wenn es diese schuldhaft verursacht hat. Die Form der Kündigung bleibt hierdurch unverändert. Beiträge, Einkäufe im Club, Mahnspesen, Verzugszinsen können per Lastschrift eingezogen werden. Die vereinbarten 14- tägigen, monatlichen oder jährlichen Nutzungsentgelte, die Betreuungspauschale und andere Pauschalen sind nach Verbraucherpreisindex des statistischen Bundeszentralamts, (Basis 2000 = 100%) mit Stichtag des Beitritts bzw. Änderungszeitpunkts wertgesichert und können mit 4-wöchiger Mitteilungsfrist um maximal 3,- Euro im Monat einmal jährlich angehoben und automatisch bei Erhöhung der Mehrwertsteuer um die gleiche Steigerungsrate angepasst werden.
Sofern eine Vorausentrichtung der Beiträge für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart ist, gilt folgendes: Nach Ablauf der Erstlaufzeit wird der auf die jeweiligen Verlängerungsperioden anteilig entfallende Beitrag zu Beginn des jeweiligen Verlängerungszeitraums fällig.
III. Kündigung:
Außerordentliche Kündigungen bedürfen des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Eine außerordentliche Kündigung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes schriftlich einzureichen. Außerordentliche Kündigungen müssen immer 14 Tage vor Monatsende eingegangen sein, um das Mitgliedsende zum Monatsende des Kündigungseingangs zu bestätigen. Der wichtige Grund ist konkret darzulegen und durch aussagekräftige Nachweise im Original zu belegen (z.B. Melderegisterauskunft des neuen Wohnorts, ärztliches Attest). Vorübergehende Erkrankungen stellen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen sind Beginn, Art und Dauer der Erkrankung mitzuteilen sowie Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeit des Clubs, um die Berechtigung für eine außerordentliche Kündigung prüfen zu können. Ebenfalls berechtigt ein Umzug nur dann zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn die hierdurch verursachte Entfernung zwischen Wohnung des Kunden und den Studioräumen 25 km überschreitet.
IV. Sonstige Vereinbarungen:
Werden die Clubräume an einen anderen Ort verlegt, der innerhalb zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Mitgliedes liegt, so bleibt die Mitgliedschaft aufrecht. Gleiches gilt für einen berufsbedingten Wohnortswechsel des Mitglieds. Wohnorts- oder Bankverbindungswechsel des Mitglieds müssen vom Mitglied unverzüglich dem Club nach Kenntniserlangen schriftlich mitgeteilt werden. Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können durch den Club an einen etwaigen Dritten bzw. Rechtsnachfolger übertragen werden. Bei einer einfachen Unterbrechung des Clubbetriebes von bis zu vier Wochen ruht diese Mitgliedschaft um die Dauer des Ausfalles. Das Mitglied hat sich an die Hausordnung des Clubs zu halten. Es wird ihm ermöglicht, das änderbare Clubangebot innerhalb der ausgehängten, veränderlichen Öffnungszeiten zu nutzen. Eine eventuelle Haftung für Unfälle ist betragsmäßig auf die Höhe der vom Club abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Die Versicherungspolice kann auf Wunsch eingesehen werden. Das Mitglied haftet alleine für selbstverschuldete Unfälle. Das Mitglied hat seinen Mitliedsausweis, der nur mit Genehmigung des Clubs übertragbar ist, bei jedem Besuch vorzuweisen. Im Verlustfall kostet der Ersatzausweis 5,- Euro. Im Kündigungsfall muss der Ausweis im Club abgegeben oder ansonsten bezahlt werden. Der Fitnessclub mea Vita hat mit einem ausgewählten Kreis von Firmen Kooperationen geschlossen. Das Mitglied hat keinen Schadensersatzanspruch bei Änderung oder Auflösung der Kooperationen. Das Mitglied ist mit der Speicherung und Übertragung seiner persönlichen Daten durch den Club einverstanden.
V. Gerichtsstand / Salvatorische Klausel:
Erfüllungsort sind die Clubräume. Gerichtsstand ist Flensburg. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die anderen Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall wird die unwirksame Vertragsbedingung durch eine Regelung ersetzt, die den gesetzlichen Normen entspricht.